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Deutsch-ukrainische Justizkooperation bei der Verfolgung von NS- und Kriegsverbrechen während des Kalten Krieges

von Dmytro Tytarenko

Die Publikation wurde im Rahmen von wissenschaftlichen Projekten vorbereitet, die zu unterschiedlicher Zeit finanziert wurden von der Alexander-von-Humboldt-Stiftung und dem Dorothee-Freudenberg-Fonds am Fritz-Bauer-Institut, Frankfurt am Main. 

Die dramatischen Ereignisse der letzten Jahre in der Ukraine haben zu einem erheblichen Anstieg des Interesses an historischen Fragestellungen beigetragen und zugleich die Tendenz zur Instrumentalisierung von Geschichte zur Verwirklichung der Ziele unterschiedlicher politischer Kräfte verstärkt. Der Zweite Weltkrieg und die Art und Weise, wie an ihn erinnert wird, spielen dabei eine besondere Rolle. Der Mangel an glaubwürdigen Quellen, die hierbei ins Feld geführt werden, lässt viel Raum für die Manipulation der schmerzlichsten und gleichzeitig auch unzureichend erforschten Themen – einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Kriegsverbrechern und Kollaborateuren.

Der grundlegende Ansatz bei der Untersuchung von NS-Verbrechen, die während des Zweiten Weltkrieges auf dem Territorium der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik (USSR) begangen worden waren, wurde bestimmt durch die Aktivitäten der „Außerordentlichen Staatlichen Kommission“  (ukr. Abkürzung NDK, ru. Abkürzung TschGK) sowie den Ausgang der Nürnberger Prozesse. Unter diesen Umständen lag der Schwerpunkt traditionell auf einer konsequenten und prinzipiellen Verfolgung von NS-Verbrechen durch die sowjetischen Justizbehörden. Im Kontext des Kalten Krieges und der Blockkonfrontation nahm die Frage der strafrechtlichen Verfolgung von Nationalsozialisten, die in der UdSSR Verbrechen begangen hatten, sowie von Kollaborateuren unter den Sowjetbürgern, die sich im Westen befanden, in den sowjetischen Massenmedien und in der historiographischen Tradition nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine explizit politische Konnotation an. Infolgedessen entwickelte sich in der sowjetischen Geschichtsliteratur – und damit in der Gesellschaft – bei der Beschreibung der Umstände der internationalen Zusammenarbeit bei der Verfolgung von NS-Kriegsverbrechern ein beständiges Stereotyp über den Westen (insbesondere die USA und die BRD), wonach dieser mit allen Mitteln eine neutrale Untersuchung von NS-Verbrechen und die rechtliche Verfolgung der Schuldigen und Komplizen zu verhindern trachtete.

Paradoxerweise arbeiteten dabei beide Seiten ab der Wiederaufnahme von diplomatischen Beziehungen zwischen der BRD und der UdSSR im Jahr 1955 bei der Identifikation und gerichtlichen Verfolgung von NS-Verbrechern und ihren Komplizen zusammen. Bei der Behörde, die diese Arbeit koordinierte, handelte es sich um die 1958 in Ludwigsburg gegründete Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. [1] Zu ihrem Kompetenzbereich zählte die Untersuchung von NS-Verbrechen, die außerhalb des Territoriums der BRD begangen worden waren. Ein Großteil der in den Magazinen der Zentralen Stelle archivierten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren betraf Morde, die während des Zweiten Weltkrieges auf besetztem sowjetischen Gebiet – darunter dem Territorium der USSR – verübt worden waren. Die rechtliche Zusammenarbeit wurde insbesondere durch folgende Maßnahmen realisiert: 1) Die Übermittlung von Opfer- und Zeugenprotokollen, Akten des NDK sowie weiterer Aufzeichnungen an die deutsche Seite; 2) Dienstreisen von Vertretern der deutschen Justizorgane in die UdSSR mit dem Ziel, Material zu sammeln und Zeugen der Verbrechen zu befragen; 3) Die Ausreise von Bürgern der UdSSR als Zeugen zu Gerichtsverhandlungen ins Ausland.

Dokumente unterschiedlichster Herkunft wurden als Beweismittel an die deutsche Seite weitergegeben: NDK-Akten, Material aus den Nachkriegsprozessen der Sowjetunion – einschließlich der Verhörprotokolle von NS-Verbrechern und ihren Komplizen –, Zeugenbefragungen, gerichtsmedizinische Untersuchungen (Exhumierungen) sowie Gerichtsurteile. In einigen Fällen wurden Fotografien, die mit dem untersuchten Verbrechen in Zusammenhang standen, übermittelt. [2] Zur Feststellung der Glaubwürdigkeit der Beweise, die dem Gericht und den Ermittlern zur Verfügung standen, wurden die vorhandenen Quellen miteinander verglichen, einschließlich derer, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit übermittelt worden waren. So stufte das Gericht etwa im Zuge der Prüfung der genauen Umstände der Ermordung von Patienten einer neuropsychologischen Klinik in Poltawa durch Mitglieder des Sonderkommandos 4b im Herbst 1941 die Aussage der Klinikleiterin Dovhal, wonach diese angeblich nichts vom geplanten Mord an den psychisch Kranken gewusst haben wollte, als unglaubwürdig ein. Das Gericht berief sich hierbei auf die Aussage des in dem Fall angeklagten Kommandanten der Einheit, Werner Braune, sowie auf Daten der Ereignismeldungen UdSSR Nr. 135. [3] Darin wird erwähnt, dass mit der Chefärztin in Bezug auf die Lösung des „Problems“ der psychisch Kranken „volles Einverständnis“ erreicht worden sei. [4] Gleichzeitig stufte das Gericht die Aussage von Dovhal sowie von anderen Zeugen insofern als glaubwürdig ein, als sie die Ereignisse an sich bezeugen konnten. Diese Umstände wirkten sich auf die juristische Einordnung der Handlungen der Verbrecher aus.

Deutsche Justizbeamte führten Dienstreisen zu den Orten des Verbrechens durch, um Beweismaterial zu sammeln und Zeugen für die von deutscher Seite geführten Prozesse zu befragen. Selbst in Fällen, in denen die Morde auf dem Territorium der USSR verübt worden waren und erforderliche Dokumente oder Zeugen sich in den Oblasten befanden, wurden der Ablaufplan und die Einzelheiten der Dienstreise der deutschen Ermittler von der Generalstaatsanwaltschaft der UdSSR sowie dem KGB in Moskau festgelegt. Während der Zeugenvernehmung kam es, wie in den Berichten der deutschen Beamten vermerkt, zu keinen Einschränkungen; Fragen und Antworten wurden übersetzt, es wurde Protokoll geführt. [5]

Gleichzeitig waren Fälle selten, in denen Quellen identifiziert werden konnten, die aus Sicht der deutschen Justiz einen signifikanten Beweiswert hatten und sich bei der Untersuchung als nützlich erweisen konnten. In den meisten Fällen stellte die deutsche Seite einen „Mangel an ausreichenden Informationen insbesondere über die genauen Umstände des Tathergangs sowie an Beteiligten, die den Verlauf der Ereignisse näher erläutern könnten“ [6], fest.

Ein gravierendes Problem, das den deutschen Ermittlern und Gerichtsbeamten die Verwendung des von sowjetischer Seite bereitgestellten Materials erschwerte, waren die verzerrte oder unvollständige Niederschrift der Nachnamen der Beschuldigten oder falsch angegebene militärische Ränge. Dies verhinderte die Identifizierung der Angeklagten. In bestimmten Fällen wurde die Einleitung eines Verfahrens auch dadurch behindert, dass sich in den sowjetischen Unterlagen nur eine Liste mit Nachnamen befand – ohne konkrete Informationen darüber, was einer bestimmten Person im Einzelnen vorgeworfen wurde. [7] Dies erschwerte der deutschen Seite die Durchführung der Ermittlungen. Teilweise zogen sich die Ermittlungen und Gerichtsprozesse hin, da die aus der Sowjetunion übermittelten Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden mussten. Dies nahm für gewöhnlich einige Monate in Anspruch.

Sowjetische Unterlagen, die im Rahmen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit an die Zentrale Stelle – und auf diesem Wege an weitere Justizbehörden in den Bundesländern – übermittelt wurden, wurden darüber hinaus auf ihre Eignung zur Wiederaufnahme oder Einleitung neuer Verfahren zu bestimmten Ereignissen überprüft. [8] Es kam häufig zu Situationen, in denen die in deutschen Quellen beschriebenen NS-Verbrechen nicht mithilfe der aus der Sowjetunion übermittelten Unterlagen nachgewiesen werden konnten. So leitete die Zentrale Stelle 1967 etwa eine vorläufige Untersuchung zur Hinrichtung von 50 Frauen mit Geschlechtskrankheiten in Mariupol ein, die vermutlich im April 1943 durch den Sicherheitsdienst des Reichsführers SS durchgeführt worden war. Die von sowjetischer Seite zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten nur Informationen über Massenmorde, die davor stattgefunden hatten, und konnten daher in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. [9]

In einigen Fällen haben die deutschen Justizorgane bei der Einleitung und nach der Voruntersuchung manche Fälle wieder zu den Akten gelegt, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, sich an die sowjetische Seite zu wenden. Dieser Umstand wurde mit der Ungenauigkeit der Informationen begründet, die als Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens dienten, sowie mit der Unmöglichkeit, die Zeugenaussagen der Straftat zu verifizieren (insbesondere, wenn das Verfahren auf Grundlage einer solchen Aussage eingeleitet worden war) und den Zeitpunkt des Verbrechens sowie die an ihm beteiligten Personen festzustellen. [10]

Die von der deutschen Justiz angeforderten Unterlagen gelangten in der Regel über das Außenministerium der UdSSR in die BRD. Ungeachtet der Neigung zur zentralisierten Aufbewahrung von Informationen über NS-Verbrechen in Moskau (die umfangreichste Sammlung von Unterlagen des NDK wird im Staatsarchiv der Russischen Föderation gelagert) wurden in einer Reihe von Fällen auch Unterlagen aus ukrainischen Archivbeständen verwendet, um Anfragen der deutschen Seite zu Verbrechen, die auf ukrainischem Territorium begangen worden waren, zu beantworten. So wurden im Fall von Adolf Haan, dem die Hinrichtung von Einwohnern der Stadt Krywyj Rih vorgeworfen wurde, NDK-Akten herangezogen, die aus den Beständen des Hauptstaatsarchives der Oktoberrevolution und der Obersten Staatsorgane der USSR (heute das Zentrale Staatsarchiv der Obersten Staatsorgane der Ukraine) übermittelt wurden. [11]

Seit 2000 wurden einige der für die laufenden Ermittlungen nicht mehr benötigten Unterlagen aus der Zentralen Stelle in das Bundesarchiv überführt, das im Gebäude der Zentralen Stelle eine eigene Außenstelle eröffnet hat. Dies schuf günstige Bedingungen für die Erforschung der Prozess- und Verfahrensunterlagen durch Historiker aus den ehemaligen Sowjetrepubliken einschließlich der Ukraine. Dabei kann festgehalten werden, dass ukrainische Historiker diese Quellen bisher nur sehr begrenzt verwendet haben, insbesondere für die Erforschung des Holocaust. [12] Die Unterlagen der in Deutschland geführten Ermittlungen und Prozesse sind von ukrainischen Fachleuten noch kaum untersucht worden, um die genauen Umstände der in der USSR begangenen Verbrechen an Kriegsgefangenen, politischen Gegnern des Nationalsozialismus zu erforschen sowie Formen der Kollaboration und die Rolle von zivilen und militärischen Strukturen bei den NS-Verbrechen zu analysieren. Vor diesem Hintergrund bleibt das Potenzial der in der Zentralen Stelle gelagerten Unterlagen (insbesondere aufgrund einer ausführlichen Katalogisierung samt Personenkartei, Ortskartei und Einheitenkartei, die eine zielgerichtete und systematische Recherche auf dem Gebiet der Ukraine ermöglicht) vorläufig weitgehend ungenutzt, obwohl in dieser Hinsicht bereits Fortschritte zu beobachten sind. [13]

Das Problem der Glaubwürdigkeit der Quellen für die Rekonstruktion der genauen Umstände der in der Ukraine begangenen NS-Verbrechen stellt sich nach wie vor. In dieser Hinsicht ist das folgende Beispiel instruktiv: Zwischen Januar und Februar 1942 ermordete das Sonderkommando 4b in der Stadt Artemiwsk in der Oblast Stalino die in der Stadt verbliebene jüdische Bevölkerung. Deutschen Angaben zufolge wurden 1.224 Personen Opfer dieses Verbrechens. Nach Angaben des NDK wurden nach der Befreiung von Artemiwsk am Ort der Massenermordung (in Alabaster-Steinbrüchen) die Überreste von rund 3.000 Menschen geborgen. In diesem Zusammenhang stellt sich eine Reihe von Fragen: Wie präzise waren die Berechnungen der deutschen respektive der sowjetischen Seite? Welche Methode wurde der Berechnung der Opferzahlen zugrunde gelegt? Was ist der Grund für die großen Unterschiede bei den Zahlen?

Eine Analyse der Archivbestände zeigt, dass die in Ludwigsburg aufbewahren Unterlagen im größeren Kontext der Erforschung der Geschichte des NS-Besatzungsregimes verwendet werden können. Ihnen kommt bei der Rekonstruktion der Verhaltensmuster der Bevölkerung unter Besatzung, den Besonderheiten des Beziehungsgeflechts zwischen Bevölkerung und Besatzern, der Widerstandsbewegung, Elementen des Alltags unter Besatzung usw. große Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass die Unterlagen der Nachkriegsprozesse in Deutschland eine Alternative darstellen können, um die Hauptquellen für die Geschichte der NS-Verbrechen (die Unterlagen des NDK) in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ihrer quantitativen Indikatoren, die in einigen Fällen fraglich sind, zu überprüfen. [14] Hierbei ist das Potenzial der in Ludwigsburg aufbewahren Quellen für die Untersuchung der komplizierten und politisierten Frage der Zusammenarbeit einer Reihe von ukrainischen politischen Kräften und bewaffneten Formierungen mit den Nazis, der Teilnahme von Mitgliedern der OUN an NS-Verbrechen, einschließlich des Holocaust, hervorzuheben. [15]

Die ukrainische-deutsche (sowjetisch-deutsche) Zusammenarbeit bei der juristischen Verfolgung von NS-Verbrechen erfüllte sämtliche Merkmale einer transnationalen Justiz, deren Ausgestaltung von politischen Faktoren, Eigenheiten der nationalen Rechtssysteme und -traditionen sowie bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen beider Parteien bestimmt wurde. Es ist offensichtlich, dass die wissenschaftliche Nutzung von Ermittlungs- und Prozessakten, die Rekonstruktion der Umstände der Zusammenarbeit zwischen der sowjetisch/ukrainischen und der deutschen Justizbehörden bei der Verfolgung von NS-Verbrechern eine wichtige historische und gesellschaftliche Bedeutung erfüllt. Dies erlaubt es nicht nur, eine Reihe von kontroversen Fragen im Zusammenhang mit dem NS-Besatzungsregime auf dem Gebiet der Ukraine anzusprechen, sondern wird auch zu einer vollständigeren und objektiveren Sicht auf die „Vergangenheitsbewältigung“ in Deutschland beitragen und eine politische Instrumentalisierung der Geschichte sowie eine neue historische Mythenbildung in der Ukraine sowie im Ausland verhindern.

Aus dem Ukrainischen von Johann Zajaczkowski

[1] Eine Reihe von Werken widmet sich der Geschichte dieser Behörde und dem Kooperationsmechanismus der transnationalen Justiz bei der juristischen Verfolgung von NS-Verbrechen: Adalbert Rückerl: Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe: Juristischer Verlag Mueller 1979, 148 S.; Annette Weinke: Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst. Die Geschichte der Zentralen Stelle in Ludwigsburg 1958-2008. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 2008, 224 S.;  Kerstin Hofmann: „Ein Versuch nur – immerhin ein Versuch“ – die Zentrale Stelle in Ludwigsburg unter der Leitung von Erwin Schüle und Adalbert Rückerl (1958–1984), Berlin: Metropol 2018, 488 S. Aktuell bereitet sich Jasmin Söhner unter der Leitung von Prof. Tanja Penter auf die Verteidigung ihrer Dissertation zum Thema „Politisierung und Praxis der deutsch-sowjetischen Justizkooperation im Kalten Krieg“ vor.

[2] Bundesarchiv-Ludwigsburg (BAL), B 162/4919, Bl. 183.

[3] Diese Dokumente wurden auf Grundlage von Berichten der Einsatz- und Sonderkommandos zwischen Juni 1941 bis April 1942 durch das Reichsicherheitshauptamt zusammengestellt. Ab dem ersten Mai 1942 wurden auf Grundlage der Berichte der Einsatz- und Sonderkommandos sogenannte „Meldungen aus den besetzten Ostgebieten“ zusammengestellt. Diese Dokumente enthielten Informationen über Maßnahmen zur „Befriedung“ der besetzten Gebiete durch die Spezialeinheiten der Nationalsozialisten. Sie sind eine wertvolle Quelle zur Feststellung von Zeitpunkt und genauen Umständen der Vernichtung sowie Anzahl und Kategorien der Opfer der NS-Politik in den besetzten Gebieten.

[4] BAL, B 162/14472, Bl. 221-222.

[5] BAL, B 162/4929, Bl. 60-62.

[6] BAL, B 162/4929, Bl.  85.

[7] BAL, В 162/3886,  Bl. 518.

[8] BAL, В 162/1573, Bl. 270;  BAL, В 162/3885, . Bl.  367-369.

[9] BAL, В 162/4919,  Bl. 195-196.

[10] BAL, В 162/9300, Bl. 27-28.

[11] BAL, В 162/3886, Bl. 550-574.

[12] Aleksandr Kruglov: Poteri Evreev Ukrainy v 1941 – 1944gg. Char’kov 2005, 374 S.; ders.: Tragedija Bab’ego Jara v Nemeckich Dokumentach. Dnepropetrovsk 2011, 140 S.; Jurij Radčenko: Ukrajins’ka Policija ta Holokost na Donbasi, in: Ukrajina Moderna, Bd. 24: Jevrejs’ki Istoriji Ukrajins’kych Tereniv, Kyjiw 2017, S. 64-121.

[13] Olga Radčenko: Medyčnyj Personal Jevrejs’koho Pochodžennja v Štalagach dlja Radjans’kych Vijs’kovopolonenych v Umani ta Kremenčuzi, 1941-1943, in: Miž Buhom i Dniprom, Naukovo-Krajeznavčyj Visnyk Central’noji Ukrajiny, Bd. 13 (2020), Kropywnyzkyj [bis 2016 Kirowohrad], S. 114-118; Dmytro Tytarenko: „Dokazova Baza Nedostatnja…”: Rozsliduvannja Nacysts’kych Zločyniv u Misti Kostjantynivci Donec’koji Oblasti v Svitli Vzajemodiji Nimec’koji i Radjans’koji Justyciji, in: Pravovyj Časopys Donbasu, Bd. 3 (2020), S. 65-78; Dokumente im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Verbrechern durch die sowjetische und deutsche Justiz, die sich des Massenmordes an Patienten von psychatrischen Kliniken, Behindertenheimen sowie Internaten für kranke Kinder schuldig gemacht haben, wurden umfassend genutzt durch die Autoren einer kürzlich erschienenen Schwerpunktausgabe der Zeitschrift „Ukrajina Moderna” (Ukrajina Moderna, Bd. 28 (2020): „Nepotribni Ljudi”: Zločyn, Sud, (Ne)pam’jat’. Charkiv-L’viv.

[14] Marina Sorokina: People and Procedures. Toward a History of the Investigation of  Nazi Crimes in the USSR, in: Kritika: Explorations in Russian and Eurasian History 6, 4 (Herbst 2005), S. 797-831; Niels Bo Poulsen: Rozsliduvannja Vojennych Zločyniv “Po-Sovjets’ky”. Krytyčnyj Analiz Materialiv Nadzvyčajnoji Deržavnoji Komisiji, in: Holokost i Sučasnist’, Bd. 1(5), 2009, S. 27-45.

[15] Siehe etwa Kai Struve: Deutsche Herrschaft, ukrainischer Nationalismus, antijüdische Gewalt. Der Sommer 1941 in der Westukraine. Berlin, Boston: De Gruyter Oldenbourg 2015.739 S.