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Die Auszahlungen der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ an ehemalige ZwangsarbeiterInnen in der Ukraine (2001-2007)

von Julia Landau

An der Kiewer Metrostation Dorogožyči [1] stehen viele Denkmäler, die an die Vernichtung und Versklavung der ukrainischen Bevölkerung während des Zweiten Weltkriegs erinnern. Diese Station befindet sich nahe der Schlucht Babij Jar, wo die deutschen Besatzer bis zur Befreiung Kiews am 5. November 1943 insgesamt etwa 200.000 Menschen ermordeten. [2] Im Jahr 2005 wurde hier auch den „Ostarbeitern“ – so der als Selbstbezeichnung übernommene NS-Begriff – ein Denkmal gesetzt. Die Statue eines schmächtigen Mädchens erinnert, den Blick zu Boden richtend, an das Leid der jungen, überwiegend weiblichen ukrainischen NS-Zwangsarbeiter und verkörpert zugleich den kindlichen, unschuldigen Häftling.

Hier geht es um die Erfahrungen, die ehemalige NS-ZwangsarbeiterInnen mit den deutschen Entschädigungsversuchen machten, nachdem zunächst in den 1990er Jahren staatliche Abkommen geschlossen worden waren und dann, von 2001 bis 2007, über die jeweils zur Hälfte aus Mitteln der Industrie und des Bundes finanzierten Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) ein entsprechendes Auszahlungsprogramm umgesetzt wurde. Diese Erfahrungen sind nur im Kontext einer sich verändernden Erinnerungskultur zu verstehen: Während in der Sowjetunion Veteranen als ehemalige „Kämpfer“ Privilegien genossen, stand der „Ostarbeiter“, der „KZ-Häftling“ oder das „Opfer“ unter Kollaborationsverdacht. Seit den 1990er Jahren entwickelten sich jedoch neue Formen des öffentlichen Gedenkens an den Zweiten Weltkrieg, die an die „Tauwetter“-Zeit oder die Perestrojka anknüpften, als erstmals individuelle Schicksale in unheroischer Form dargestellt werden durften. Dennoch verschwiegen viele Betroffene weiterhin, dass sie unter deutscher Besatzung gelebt oder als „Ostarbeiter“ in Deutschland für den Feind gearbeitet hatten. Ab der Mitte der 1990er Jahre, als Deutschland erstmals relativ niedrige Einmalzahlungen an Ukrainer leistete, trat an die Stelle der Diskriminierung die Chance, die Leiden der inzwischen sehr alten, in schwierigen Verhältnissen lebenden ehemaligen Verfolgten anzuerkennen und ihre Stigmatisierung zu beenden.

Die Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter in der Ukraine nahm die Ukrainische Nationale Stiftung „Verständigung und Aussöhnung“ (im Folgenden: UNS) vor, eine der späteren Partnerorganisationen der EVZ. Sie war nach einem Abkommen zwischen Präsident Jelzin und Bundeskanzler Helmut Kohl am 16. Dezember 1992 gegründet worden, das u.a. die Höhe der Entschädigungszahlungen an Russland, die Ukraine und Belarus regelte. [3]

Die Russländische Föderation und die Ukraine erhielten je 400 Millionen DM und Belarus 200 Millionen DM für Zahlungen an ehemalige NS-Verfolgte. In einem deutsch-russisch-ukrainisch-weißrussischen Abkommen von 1993 wurden Personen, die in Konzentrationslagern oder Gefängnissen inhaftiert bzw. in Ghettos eingeschlossen gewesen waren oder Zwangsarbeit von mindestens sechs Monaten geleistet hatten, als Gruppen von NS-Verfolgten benannt. Zu ihnen zählten auch Kinder, die zwangsadoptiert worden bzw. in Arbeitslagern inhaftiert gewesen waren. Für die Verteilung der genannten Summen an die Verfolgten war die UNS selbst verantwortlich. Ein ehemaliger Zwangsarbeiter in der Industrie mit Invalidenstatus erhielt einmalig 660 DM.

Die Zahlungen erreichten die ehemaligen Zwangsarbeiter in der Ukraine in einer wirtschaftlichen Krisensituation. Bei den internationalen Verhandlungen im Vorfeld der Gründung der Stiftung EVZ 1997 bis 2000 betonten Vertreter der Ukraine den besonderen Opferstatus ihres Landes: „Ukraine – das ist der Staat, der in Europa am meisten unter der Hitler-Aggression gelitten hat. […] Die Höhe der Menschenverluste und der materiellen Verluste, die die Ukraine erlitten hat, übersteigen analoge Summen der reichen Staaten Europas.“[4] In den seit dem Sommer 1999 geführten deutsch-ukrainischen Verhandlungen rang die ukrainische Seite zäh um die Zahl der Opfer, die von der deutschen Seite als „überzogen“[5] bezeichnet wurde. [6]

Die Aufteilung der Gesamtsumme sollte letztlich in den betroffenen Ländern selbst vorgenommen werden. Dies brachte die UNS Stiftung in eine schwierige Lage, denn nun war sie es, die die Verteilung der Gelder zwischen den verschiedenen Opfergruppen verantworten musste. Gleichzeitig erforderte eine neue Gesetzgebung für NS-Opfer in der Ukraine Anpassungen an eine neue Rechtslage, denn am 23. März 2000 unterzeichnete Präsident Kučma das Gesetz „Über die Opfer der Nazi-Verfolgung“. Die ehemaligen NS-Verfolgten aus der Ukraine wurden als Fürsorgeberechtigte und Empfänger von Leistungen anerkannt. [7] Ehemals minderjährigen Häftlingen mit Invalidenstatus standen die höchsten Leistungen zu, während damals bereits volljährige Häftlinge, Zwangsarbeiter und Partisanen nur weitaus geringere Leistungen beanspruchen konnten. [8]

Im Unterschied zu diesen innerukrainischen Sozialleistungen für NS-Verfolgte spielte bei den Leistungen nach dem deutschen Stiftungsgesetz [9] das Alter oder der Gesundheitszustand der ehemaligen Verfolgten keine Rolle. Leistungsberechtigt waren ehemalige Zwangsarbeiter, die in Konzentrationslagern oder anderen Haftstätten festgehalten oder in das „Großdeutsche Reich“ bzw. ein deutsch besetztes Gebiet deportiert worden waren. [10] Für die Opferverbände und die Partnerorganisation war es nun schwierig, zwischen diesen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu vermitteln.

Umsetzung des Auszahlungsprogramms und lokale Verhältnisse

Nach dem Inkrafttreten des EVZ-Stiftungsgesetzes am 12. August 2000 zog sich seine Umsetzung in der Ukraine noch über ein Jahr hin. Auch aufgrund der Unsicherheit über die Zahl der Empfänger sollte die Zahlung in zwei Raten erfolgen. Dank der Vermittlung der polnischen Partnerorganisation wurde die erste Rate von 35 Prozent auf 65 Prozent angehoben. [11] Am 6. August 2001 gab der EVZ-Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit der ukrainischen Partnerorganisation den Beginn der Auszahlungen in der Ukraine bekannt. Der Abgabetermin für die Anträge wurde bis Jahresende 2001 verlängert. [12] Da die Mehrheit der Antragsteller dem offiziellen Akt der Antragsabgabe besondere Bedeutung beimaß, machten sich viele Antragsteller im Winter 2001 auf den Weg zu den 25 regionalen Filialen der UNS und reihten sich in lange, oft bis auf die Straße reichende Warteschlangen ein. Vielen war es wichtig, mit den Mitarbeitern der Filiale über ihr persönliches Schicksal zu sprechen.[13] Die Mitarbeiter der UNS waren so gezwungen, „Leistungsberechtigte“ von „nicht Leistungsberechtigten“ zu unterscheiden und Leidensgeschichten ehemaliger Zwangsarbeiter in die Eingabemasken einer Datenbank zu pressen, welche die komplexen individuellen Lebensschicksale auf die Kategorien des Stiftungsgesetzes reduzierte.

Der Auszahlungsprozess ging indes zügig vonstatten: Monate vor der ursprünglichen Abgabefrist am 31. Dezember 2001 lagen der ukrainischen Stiftung bereits über eine halbe Million Anträge vor. Bis zum November 2003, als die UNS den Abschluss der Auszahlung der ersten Rate bekannt gab, hatte sie 469.990 Anträge positiv entschieden und 17.835 – etwa 4 Prozent der Anträge – abgelehnt.[14] Nach Auszahlung der ersten Rate waren 186.000 Antragsteller verstorben – 114.000 Frauen und 72.000 Männer. Somit hatten fast 40 Prozent der Leistungsberechtigten nur den ersten Teil von 65 Prozent der Entschädigungssumme bekommen. Die restlichen 35 Prozent erhielten an ihrer statt Verwandte ersten Grades als so genannte Sonderrechtsnachfolger. [15]

Als die Ukrainische Nationale Stiftung Ende 2005 ihre abschließende Kalkulation vorlegte, hatte sie an etwa 472.000 Personen die erste Rate (insgesamt 563 Millionen Euro) ausbezahlt und an 470.000 Personen die zweite (302 Millionen Euro). Insgesamt wurden rund 865 Millionen Euro ausgezahlt. [16] Damit umfasste die ukrainische Stiftung den größten Anteil an Leistungsberechtigten in der ehemaligen Sowjetunion – doppelt so viele wie in Russland und dreimal so viele wie in Belarus. Die UNS war im Übrigen auch für Auszahlungen in der Nachbarrepublik Moldau zuständig, wo sie Entschädigungszahlungen an 1.656 Antragsteller leistete.

Mit etwa 260.000 Verfolgten waren die Zwangsarbeiter in der Industrie und im staatlichen Sektor die mit Abstand größte Opfergruppe, gefolgt von etwa 170.000 Zwangsarbeitern in der Landwirtschaft und im privaten Sektor. Erheblich kleiner war die Gruppe der Konzentrationslagerhäftlinge und Ghettobewohner mit etwa 13.600 Personen sowie die der an anderen Orten Gefangengehaltenen mit insgesamt etwa 400 Personen. Die meisten überlebenden ukrainischen Zwangsarbeiter waren Frauen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen, also 2002, schon zwischen 78 und 82 Jahre alt waren. [17]

Gemessen an einer durchschnittlichen Monatsrente von 39 Euro (Stand 2004) in der Ukraine waren die ausgezahlten Beträge zwischen 500 und 7.700 Euro durchaus hoch und in ihrer materiellen Bedeutung beachtlich, angesichts von Lebensmittelpreisen und der Kosten für medizinische Behandlung, welche in der Ukraine kaum niedriger sind als in Deutschland, aber auch nicht zu überschätzen. [18]

Wollten die ehemaligen Opfer nachweisen, dass sie leistungsberechtigt waren, mussten sie Formulare ausfüllen und Dokumente, Erklärungen, Archivbescheinigungen und Briefe beibringen. Mit dem Antrag sollten sie zugleich ihren Verzicht auf weitere Entschädigungsansprüche erklären. Dies taten die Antragsteller nur zögerlich, bevor sie weder die erste noch die zweite Rate der ihnen zustehenden Entschädigungssumme erhalten hatten. [19] Im Vorfeld und während der beiden Auszahlungen der 1990er Jahre und ab 2001 schrieben ehemalige Verfolgten an die UNS, an die Bundesstiftung, den Bundeskanzler oder den Außenminister, an den Präsidenten der Ukraine, an einzelne Abgeordnete der Verchovna Rada oder auch an Zeitungsredaktionen und einzelne Journalisten.[20]

In ihren Briefen verbanden die ehemaligen Zwangsarbeiter Ereignisse aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs mit ihrer gegenwärtigen Situation: Sie schrieben über vorenthaltenen Arbeitslohn und fehlende Anerkennung der geleisteten Arbeit sowie über Krankheit und Invalidität, die angesichts des erodierenden sowjetischen Gesundheitssystems in den 1990er Jahren für die älteren ehemaligen NS-Verfolgten eine besondere Bürde waren. In der Rückschau stellte sich ihr Leben als ein Kontinuum des Leids dar, das in dem Moment begonnen hatte, als die Deportation ihre Jugend jäh beendete. [21]

Antragsteller konnten ihre Zwangsarbeit oft nur mit Hilfe von Verwandten, Nachbarn oder Gleichgesinnten aus einem gemeinsamen Opferverband nachweisen. Der Suche nach Dokumenten, die Deportation, Zwangsarbeit oder Inhaftierung belegen konnten, standen oft formale Hürden im Wege, denn in vielen Unterlagen waren Geburtsdaten falsch notiert oder ukrainische Namen nur in einer russifizierten Form angegeben, so dass Antragsteller bei der deutschen Bürokratie mit ihrem Anspruch auf genaue Identitätsfeststellung auf Widerstand stießen.

Juden und Roma, die die Verfolgung während der nationalsozialistischen Besatzung im Versteck überlebt hatten, aber keine Inhaftierung nachweisen konnten, waren in der Ukraine nicht leistungsberechtigt; in Russland und Belarus wurde diese Opfergruppe hingegen berücksichtigt. Die Tragik dieser aus Opfersicht nicht nachvollziehbaren Entscheidung verdeutlicht das Beschwerdeschreiben eines Ukrainers, dessen schwangere Mutter 1941 erschossen worden war und der den Krieg als Waise bei einer ortsansässigen Familie überlebt hatte, in ständiger Angst, entdeckt zu werden:

„Wäre ich in diese staatliche Höllenmaschine zur Ausrottung der jüdischen Bevölkerung nicht 1941, sondern etwas später geraten [wäre], als KZ und Ghetto schon existiert haben, so hätte ich davon viel mehr gewonnen. […] hätte ich folgende Vorteile gehabt: Ich hätte dem ukrainischen Fond nicht beweisen müssen, dass ich ein Opfer des Faschismus bin, denn der Deutsche Staat hätte mich in eine ehrenvolle Liste der KZ-Gefangenen eingetragen und eine Personalnummer an der Bekleidung oder sogar am Körper für mein ganzes Leben gelassen […] die Nummer, und sogar am Körper, ist etwas anderes! Einem Beamten hätte dies als Beweismittel schon genügt.“ [22]

Von jeglicher Leistungsberechtigung kategorisch ausgeschlossen blieben einstweilen die sowjetischen Kriegsgefangenen, die erst 2015 durch die Bundesregierung entschädigt wurden In der Sicht der Betroffenen stand ihr schweres persönliches Schicksal in einem krassen Gegensatz zu der Art und Weise, in der die Zahlungen als eine aus moralischer Verpflichtung erwachsene humanitäre Geste präsentiert wurden. Da Kriegsgefangene nur einen Anspruch auf Entschädigung anmelden konnten, wenn sie die Gefangenschaft in einem Konzentrationslager nachweisen konnten, mussten sie nun ihre Biographie neu gewichten. Für die Antragsteller blieb unverständlich, dass ein Straflager, das unter den allgemein gebräuchlichen Begriff „Konz(entrations)lager“ fiel, nicht als solches zu gelten hatte. Ebenso wenig war nachvollziehbar, dass eine Flucht aus einem Kriegsgefangenenlager, in der Sowjetunion als heldenhaftes Verhalten gewürdigt, nun nicht anerkannt werden sollte. Erst wer sich dem Status des Kriegsgefangenen durch Flucht hatte entziehen können und später zur Zwangsarbeit verpflichtet worden war, war im Sinne des Stiftungsgesetzes leistungsberechtigt.

Für die Antragsteller bedeuten die Zahlungen im Erfolgsfall oft eine Aufwertung der eigenen Lebensgeschichte, da viele sowjetische Kriegsgefangene und Zivilarbeiter nach ihrer Rückkehr diskriminiert worden waren und Überprüfungen ihrer Loyalität über sich ergehen lassen mussten.

So lassen sich die Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter in der Ukraine auf verschiedenen Ebenen betrachten: Der Status als NS-Verfolgter wurde in den Auszahlungsprogrammen der 1990er Jahre, in der innerukrainischen Sozialgesetzgebung und schließlich im deutschen Stiftungsgesetz jeweils unterschiedlich festgelegt. Dies rief Konflikte hervor und verlangte den Antragstellern große Anpassungsleistungen ab. Um den Anspruch auf eine Leistung nachzuweisen, mussten sie äußerst agil sein und konnten die Anforderungen meist nur mit Hilfe von Verwandten, Nachbarn oder einer Veteranenorganisation erfüllen. Sie nahmen Kontakt zu Institutionen, Verwaltungen, Regierungen in Deutschland auf und reisten innerhalb der Ukraine, um Pässe zu beantragen, Zeugen zu suchen, Dokumente im Archiv einzusehen oder ihre Anträge persönlich abzugeben.

Die Tatsache, dass schließlich fast 40 Prozent der ukrainischen Leistungsberechtigten vor Erhalt der zweiten Rate verstarben, bestätigte im Nachhinein die Warnung des ukrainischen Parlaments in einem offenen Brief an den Deutschen Bundestag: „Es ist unzulässig, dass die Worte der Entschuldigung an den Grabsteinen erklingen“ [23]. Abgesehen davon, dass die „Worte der Entschuldigung“ als symbolische Geste fehlten, ermöglichte die materielle Geste vielen ukrainischen Verfolgten, für ihr Begräbnis und ihre Nachkommen zu sorgen.

[1] Soweit keine eingeführten deutschen Bezeichnungen für Orte in der Ukraine existieren, wird hier die wissenschaftliche Transkription verwendet.

[2] Die Schätzung der Opferzahl beruht auf Aussagen der Kriegsgefangenen, die im August und September 1943 die Leichen der Ermordeten in Öfen verbrennen mussten. Wiehn, Erhard Roy: Die Schoah von Kiew-Babij-Jar, in: Ders. (Hg.): Babij Jar 1941. Das Massaker deutscher Exekutionskommandos an der jüdischen Bevölkerung von Kiew. 60 Jahre danach zum Gedenken, Konstanz 2001, S. 21; Levitas, Il’ja (Hg.): Babij Jar. Kniga Pamjati, Kiev 2005, S. 20.

[3] Vgl. auch im Folgenden: Küpper, Herbert, Die  Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, in: Osteuropa 7 (1996), S. 645 ff.; Kravčenko, Alla/Baturin, Sergij, Ukrajins’ki nevil’niki tret’ogo rejchu. Minule i sučasnist‘, Lviv 2005, S. 87 ff.; Luchnikov, Igor, Ansprüche aus Zwangsarbeit seitens der Geschädigten – Ukraine. Die Tätigkeit der ukrainischen nationalen Stiftung ‚Verständigung und Versöhnung‘ in: Barwig, Klaus/Saathoff, Günter/Weyde, Nicole (Hgg.): Entschädigung für NS-Zwangsarbeit. Rechtliche, historische und politische Aspekte, Baden-Baden 1998, S. 179-185 .

[4] Ebenda.

[5] Konsultationen Graf Lambsdorff mit Eizenstat, November bis Februar 2000, Washington, 26.11.1999, AS SI 4.2.

[6] 3.12.1999 Gesprächsleitfaden, 3. Mappe Konsultationen Graf Lambsdorff und Gentz mit der russischen Delegation in Berlin 6.12.1999, in: AS SI, 4.2.

[7] Vgl. auch im Folgenden: Zakon Ukraijny pro žertvy nacists´kych peresliduvan´, Dokument No. 1584-14, 23.3.2000. https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1584-14#Text, letzter Aufruf: 10.11.2020.

[8] Im Laufe des Auszahlungsprozesses wurde jedoch schließlich eine so genannte „Unterkategorie“ eingerichtet, die es der UNS ermöglichte, diese Personengruppe zu berücksichtigen, sofern sie nachweisen konnte, in einem Konzentrationslager, einem Ghetto oder einer vom Vorstand der Stiftung EVZ als KZ-ähnlich anerkannten Haftstätte inhaftiert worden zu sein.

[9] Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, vom 2.8.2000, BGBl. 2000 I 1263.

[10] Stiftungsgesetz EVZStiftG, in Jansen, Michael/Saathoff, Günter, „Gemeinsame Verantwortung und moralische Pflicht“. Abschlussbericht zu den Auszahlungsprogrammen der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, Göttingen 2007, S. 183.

[11] Erhöhung Höchstbeträge 1. Rate Ukraine, 4. Sitzung des Kuratoriums, 24./25.1.2001, EVZ Kuratorium.

[12] Antrag Volker Beck, 6. Kuratoriumssitzung, 12.6.2001, EVZ Kuratorium.

[13] Interview Olena Bryk, ehemalige Leiterin der Filiale Lviv, 17.7.2009.

[14] 19.11.2003, Bericht der UNS über Abschlussbearbeitung auf der 14. Kuratoriumssitzung, 3./4.12.2003, EVZ Kuratorium.

[15] Datenbank der UNS.

[16] Bericht des Vorstands, 18. Kuratoriumssitzung, 19.1.2006, EVZ Kuratorium.

[17] Herbert, Ulrich, Fremdarbeiter. Politik und Praxis des „Ausländer-Einsatzes“ in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, Bonn 1999, S. 55.

[18] Erdmann-Kuznevic, Sozialstudie ältere Menschen in Russland, Belarus, Ukraine, Berlin 2006, S. 45; Daten nach [www.worldbank.org.ua].

[19] Protokoll 12a, 540.01/16. Bei der zeitgleich stattfindenden Auszahlung durch die österreichische Stiftung mussten die Verzichtserklärungen erst bei Erhalt des Geldes in der Bank unterschrieben werden.

[20] Dieser Quellenfundus ist in der Akademie der Wissenschaften der Ukraine archiviert und wird im Folgenden zitiert als Briefarchiv UNF. Für die Erlaubnis zur Einsichtnahme und zahlreiche Erläuterungen danke ich Dr. Maryna Dubyk, Akademie der Wissenschaften der Ukraine.

[21] Ž.E.S. an Stiftung EVZ, 19.3.2001, EVZ 660.00/7052.

[22] Grigorij P. an EVZ, 16.8.2001, EVZ 660.00/11854. (Im Original auf Deutsch)

[23] Brief der Verchovna Rada an den Deutschen Bundestag, 13.3.2001, EVZ 502.16.

Quellen